Statuten

Statuten

Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Schritte der Hoffnung besteht ein Verein nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wil (Kanton St. Gallen), welcher im Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 2 Zweck
Der Verein leistet für Notleidende, vorwiegend in Rumänien, Hilfe zur Selbsthilfe. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 3 Organe
Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Artikel 4 Vereinversammlung
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

Artikel 4.1 Einberufung
Die ordentliche Versammlung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die ordentliche und die ausserordentlichen Ver-sammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Versammlung ist auch innert zwei Monaten einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangen. Die ordentliche Vereinsversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate im Voraus anzuzeigen. Anträge von Mitgliedern an die Versammlung sind dann dem Vorstand innert 20 Tagen schriftlich zu unterbreiten und zu begründen. Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden, muss der Vorstand für die Versammlung traktandieren. Die Einladung zur Vereinsversammlung an die Mitglieder hat schriftlich, mindestens 14 Tage im Voraus, stattzufinden, unter Angaben der Traktanden.

4.2 Befugnisse der Vereinsversammlung
Ausschliesslich Sache der Vereinsversammlung sind

  • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Genehmigung der Geschäftsordnung und Festlegung der strategischen Ausrichtung der Vereinstätigkeit
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Voranschlag und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  • Statutenänderung
  • Auflösung des Vereins
  • sowie Angelegenheiten, für welche diese Statuten und das Gesetz einen Beschluss der Vereinsversammlung vorsehen. Die Versammlung entscheidet zudem über andere Geschäfte, welche ihr der Vorstand wegen ihrer Bedeutung oder aus anderen Gründen unterbreitet.

Artikel 4.3 Durchführung der Vereinsversammlung
Die Versammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet (Vorsitz). Die Protokollführung obliegt dem Aktuar oder bei dessen Verhinderung dem von der Vereins-versammlung bestimmten Protokollführer. Das vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnete Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern zuzustellen.

Artikel 4.4 Beschlussfassung
Beschlüsse über die Statutenänderung sowie die Aufhebung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung schriftlich (geheim), wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder mindestens 10 Mitglieder dies verlangen. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen, auch durch eine Person, die nicht Mitglied ist. Ein Vertreter kann jedoch höchstens zwei (andere) Mitglieder vertreten.

Artikel 5 Vorstand

Artikel 5.1 Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, welche von der Vereinsversammlung für eine jeweilige Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Die Vereinsversammlung kann die Zahl der Vorstands-mitglieder nötigenfalls verkleinern oder vergrössern. Es besteht keine Amtspflicht, und ein Ausscheiden aus dem Vorstand ist jederzeit möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, entscheidet der Vorstand, ob er der Vereins-versammlung eine Ersatzwahl bis zur nächsten ordentlichen Wahl unterbreiten will.

Der Vereinspräsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, bezeichnet den Vizepräsidenten sowie den Aktuar und legt auch die Zeichnungsberechtigung für den Verein fest, wobei ausschliesslich Kollektiv-unterschrift zu zweien zulässig ist.

Artikel 5.2 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins im Sinne des Vereinszweckes zu besorgen und den Verein zu vertreten. Ihm stehen alle dazu erforderlichen Befugnisse zu, soweit sie nicht der Vereins-versammlung vorbehalten sind. Der Vorstand unterbreitet der Vereinsversammlung jährlich einen umfassenden Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie den Voranschlag (mit Mitgliederbeitrag) zur Genehmigung und Beschluss-fassung. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. Diese und auch spätere Änderungen sind der Vereins-versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese beinhaltet insbesondere

  • eigene Organisation
  • Kompetenzordnung (intern und extern)
  • Verwaltung des Vereinsvermögen, Buchhaltung und Finanzkontrolle (Projekte)
  • Grundsätze für die Ausrichtung der Arbeiten und Leistungen des Vereins für einen nächsten Zeitraum
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Mitglieder- und Gönnerverwaltung

Artikel 5.3 Vergütungen
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und entschädigungslos. Die Vereinsversammlung kann allerdings bei besonderen Umständen Vergütungen festlegen. Die Spesenentschädigung wird vom Vorstand geregelt.

Artikel 6 Revisionsstelle
Der Vereinsversammlung wählt eine unabhängige Revisionsstelle, welche die Jahresrechnung einer Prüfung unterzieht und der Vereinsversammlung Bericht erstattet. Diese Prüfung erfolgt gemäss den Ausführungsbestimmungen der ZEWO Stiftung, Zürich, für die „ZEWO-Revision“ und umfasst auch die Prüfung der richtigen Verwendung der Beiträge und Spenden.

Artikel 7 Mitgliedschaft
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person und Körperschaft Mitglied des Vereins werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung und ist jederzeit möglich. Der Vorstand bestätigt den Eintritt. Er kann diesen verweigern, wenn er Gründe zur Annahme hat, dass die neue Mitgliedschaft Nachteile für den Verein und die Zweckerfüllung hätte. Der Austritt aus dem Verein hat das Mitglied dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, wenn dessen Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr zumutbar ist.

Artikel 8 Mitgliederbeitrag und weitere Leistungen
Alle Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Dieser wird jedes Jahr im Rahmen der Festlegung des Voranschlages durch die Vereinsversammlung bestimmt Der beim Eintritt laufende Jahresbeitrag ist vom neuen Mitglied und der bis zum Austritt fällig gewordene Jahresbeitrag vom austretenden Mitglied vollumfänglich zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Ausschluss sowie der Austritt aufgrund einer Erhöhung des Mitgliederbeitrages. Der Verein erwartet, dass die Mitglieder ihn ideell und auch konkret bei Veranstaltungen, Aktionen und dergleichen unterstützen.

Artikel 9 Finanzielles

Artikel 9.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Spenden, einschliesslich Gönnerbeiträgen, und den Erträgen aus Zinsen, Verkauf von Vereinsartikeln, Veranstaltungen usw.

Artikel 9.2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet aus-schliesslich sein Vermögen.

Artikel 9.3 Rechnungsführung
Der Vorstand ist für die Führung einer ausreichenden Rechnungsführung verantwortlich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.

Artikel 9.4 Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen und die Erträge daraus werden ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke ent-sprechend den Bestimmungen der Statuten und den Festlegungen der Vereinsversammlung verwendet und sind bis zur entsprechenden Verwendung mündelsicher anzulegen. Eine Gewinnbeteiligung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidenden Mitgliedern steht auch kein Anspruch auf Ausrichtung eines Anteiles am Vereinsvermögen zu.

Artikel 9.5 Auflösung des Vereins
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen, steuerbe-freiten Organisation zu übertragen, welche ähnliche Zwecke verfolgt. Es entscheidet die Vereins-versammlung.

Artikel 10 Geschäftsjahr
Dieses beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.